Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Abschnitt:
6. Abschnitt
Inhalt:
Marktüberwachung

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
018
Kurztext:
Anwendungsbereich
Text:
(1) Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts.

(2) Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, unterliegen der Marktüberwachung nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Art. 16 Abs. 1 bis 5, Art. 17, 18 und 19 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 sowie den Bestimmungen dieses Unterabschnitts, ausgenommen dem § 19 Abs. 2 Z 1 und 10.