Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich, Aufsicht
Text:
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.