Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinder- und Jugendlichen­beschäftigungs­gesetz 1987
Abschnitt:
Abschnitt 4 - Verzeichnis der Jugendlichen
Inhalt:
Paragraf:
027b
Kurztext:
Gebühren
Text:
§ 27b. Anzeigen gemäß § 20 Abs. 2 und § 27a sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.