Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
I. HAUPTSTÜCK
Inhalt:
Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
Paragraf:
017
Kurztext:
III. Teil/Abschnitt I
Text:
III. TEIL
Verfahrensbestimmungen
I. Abschnitt
Bebauungsgrundlagen, Bewilligungs- und Meldepflicht
§ 17
Auskünfte

(1) Die Behörde hat über Anfrage Auskunft über die rechtlichen Grundlagen der Bebaubarkeit des Grundstückes (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bausperre und dergleichen) zu geben. Aus einer solchen Auskunft erwachsen keine Rechte oder Pflichten.

(2) Unabhängig von der Auskunftserteilung hat die Behörde Bauwerber in Bauangelegenheiten zu beraten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 11/2020