Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundesvergabegesetz 2006
Abschnitt:
4. Teil, 2. Hauptstück, 02. Abschnitt
Inhalt:
4. Teil

Rechtsschutz vor dem Bundesvergabeamt

2. Hauptstück

Zuständigkeit und Verfahren

2. Abschnitt

Nachprüfungsverfahren
Paragraf:
§326
Kurztext:
Entscheidungsfrist
Text:
Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens 6 Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.