Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
048
Kurztext:
Vollziehung
Text:
§ 48. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 40 die Länder,

2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,

3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.