Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bundes-Gleichbehandlungs­gesetz
Abschnitt:
IV. Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inhalt:
Paragraf:
044
Kurztext:
Frauenförderung an Justizanstalten
Text:
IV. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen



1. Abschnitt

Übergangsbestimmungen



Frauenförderung an Justizanstalten



§ 44. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 2. Abschnittes des I. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes.