Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baumschutzgesetz 1989
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
§ 5
Text:
Behörde 1. Instanz ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der
Stadtsenat, gegen Bescheide der Behörde 1. Instanz kann die Berufung an den
Gemeinderat eingebracht werden.