Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
Abschnitt:
II. Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inhalt:
2. Abschnitt
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen
Paragraf:
005
Kurztext:
Wirkungsgradanforderungen
Text:
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen unter den Prüfbedingungen des § 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
| 1. Einzelraumheizgeräte: |
|---|
| ortsfest gesetzte Öfen | |
| ortsfest gesetzte Herde | |
| Herde für flüssige oder gasförmige Brennstoffe | |
| Herde für Holzbrennstoffe * | |
| Herde für fossile feste Brennstoffe * | |
| sonstige Einzelraumheizgeräte * |
* gilt nur bis 31. Dezember 2021
| 2. Warmwasserbereiter: |
|---|
| Mindestwirkungsgrad in % | |
| Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe |
3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 50/2021).