Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011
Kurztext:
Behörde
Text:
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage auch einer Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Gegen Bescheide der Behörde kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden.

(4) Eine Beschwerde gegen Bescheide nach § 6a Abs. 3 und 5 hat keine aufschiebende Wirkung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 82/2021