Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005a
Kurztext:
Kenntnisnahme d. Anzeige, Fertigstellung d. Anlage
Text:
(1) Die Behörde hat die Anzeige gemäß § 3 Abs. 6 innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Ergibt die Prüfung des angezeigten Vorhabens die Erforderlichkeit behördlicher Vorschreibungen hat die Behörde innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige ein Bewilligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 einzuleiten und den Anzeigenden hiervon zu verständigen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht binnen zwei Monaten anderslautende Anordnungen von Seiten der Behörde erlassen wurden.

(2) Die Behörde hat nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige die Anlage dahingehend zu überprüfen, ob sie der Bewilligung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Dabei können geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 5 nicht widersprechen im Bescheid zur Kenntnis genommen werden. Werden Abweichungen festgestellt, hat die Behörde die Beseitigung dieser Abweichungen binnen angemessener Fristsetzung bescheidförmig aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021