Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagen Gesetz
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004a
Kurztext:
Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
Text:
Zugang zu Gericht

(1) Im Verfahren nach § 4 Abs. 1 haben Parteistellung:
1. die Antragstellerin/der Antragsteller;
2. die Eigentümerin/der Eigentümer der Grundstücke der Anlagen;
3. die Nachbarn;
4. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt;

(2) Die Nachbarn sind berechtigt im Verfahren die Einhaltung der Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 geltend zu machen.

(3) Die Umweltorganisationen können innerhalb der Auflagefrist des § 4 Abs. 2 Z 5 zum Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 betreffend die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 der Behörde gegenüber schriftlich Stellung nehmen und ihre Meinung in der Folge im Rahmen einer allfälligen mündlichen Verhandlung vortragen; zudem sind sie berechtigt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu nehmen.

(4) Den Umweltorganisationen steht auch das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 1 Beschwerde aufgrund von Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von Umweltschutzvorschriften gemäß § 5 und der Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bereitstellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt ihnen der Bescheid als zugestellt.

(5) Werden in einer Beschwerde nach Abs. 4 Beschwerdegründe erstmals vorgebracht, sind diese unzulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Beschwerdeverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

(6) Die Standortgemeinde ist zum Schutz der Interessen im Sinn des § 5 Abs. 1 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2021, LGBl. Nr. 70/2022