Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
IPPC-Anlagengesetz
Abschnitt:
1a. Abschnitt
Inhalt:
Bewilligung von IPPC-Anlagen
Paragraf:
004b
Kurztext:
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
Text:
(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.
(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigung für Anlagen gemäß § 1 Abs. 1, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6 Abs. 4 und 5.
(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Kärnten zu veröffentlichen.