Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalteverordnung
Abschnitt:
5. Abschnitt
Inhalt:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraf:
021
Kurztext:
Übergangsbestimmungen *)
Text:
(1) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind.

(2) Händisch beschickte Holzzentralheizungsanlagen, die als Zusatzheizungen nach § 2 Abs. 2 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 20/2020, gelten, dürfen, ohne Einschränkung auf 30 Tage, weiterbetrieben werden, wenn sie
a) bis spätestens zum 31. Dezember 2023 bei der Behörde gemäß § 4 Abs. 1 und 2 angezeigt werden,
b) die Anforderungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung erfüllen, und
c) vor der Inbetriebnahme einer erstmaligen Überprüfung nach § 11 Abs. 1 unterzogen werden und mit einem Pufferspeicher gemäß Abs. 1 ausgestattet werden.

(3) Heizungsanlagen nach § 8 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 82/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2007, dürfen weiterbetrieben werden, wenn durch die besonderen technischen Einrichtungen die Einhaltung der Grenzwerte laut Anlage Teil 1, Bereich 1, Tabelle A dieser Verordnung, LGBl.Nr. 8/2022, gewährleistet ist.

(4) Heizungsanlagen, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, LGBl.Nr. 56/1998, in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 2023 als Lagerbestände in Betrieb genommen werden.

(5) Mittelgroße Heizungsanlagen, die noch nicht gemäß § 4 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalteverordnung, LGBl.Nr. 8/2022, registriert wurden und innerhalb eines Monats vor Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, neu errichtet und in Betrieb genommen wurden, müssen durch den Betreiber oder die Betreiberin bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 16/2025, registriert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025