Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
064
Kurztext:
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit*
Text:
*– Verbandsverantwortlichkeit

(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:
1. Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;
2. Entscheidungsträger:
a) wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder auf Grund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
b) Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
c) sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt;
3. Mitarbeiter: eine Person, die
a) auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,
b) auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,
c) als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder
d) auf Grund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses
Arbeitsleistungen für den Verband erbringt.
4. Übertretungen: Verwaltungsübertretungen gemäß § 63 Abs 1,
a) die zu Gunsten des Verbands begangen wurden oder
b) durch die Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.

(2) Ein Verband ist verantwortlich:
1. für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie
2. für rechtswidrig und schuldhaft begangene Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.
Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.

(3) Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 63 Abs 2 festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen.

(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.

(5) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:
1. Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.
2. Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.
3. § 33a VStG ist in den Fällen des § 63 Abs 2 Z 1 nicht anzuwenden.
4. Als Ort der Übertretung gilt in den Fällen des § 63 Abs 1 Z 1, 2 und 3 der Ort, an dem sich das betreffende Grundstück befindet.
5. Geldstrafen fließen dem Land Salzburg zu und sind für Zwecke einer aktiven Bodenpolitik zu verwenden.