Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
060
Kurztext:
Schein- und Umgehungsgeschäfte
Text:
(1) Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrem wahren Inhalt und/oder dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die zuständige Grundverkehrsbehörde kann von Amts wegen die Feststellung treffen, ob ein in ihre Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist. Darüber hinaus kann die/der Grundverkehrsbeauftragte bei der Grundverkehrskommission die Feststellung darüber beantragen, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.