Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
5. Hauptstück
Inhalt:
5. Hauptstück
Überwachung und Sanktionen
Paragraf:
054
Kurztext:
Besondere Überwachungsorgane
Text:
(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zur Unterstützung der/des Grundverkehrsbeauftragten sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Überwachungsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.

(2) Zu Überwachungsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese
1. eigenberechtigt sind,
2. am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,
3. die erforderliche Vertrauenswürdigkeit, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen.

(3) Als Überwachungsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 3 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.

(4) Die Überwachungsorgane sind an die Weisungen der/des Grundverkehrsbeauftragten und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.

(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Überwachungsorgan ist aufzuheben, wenn
1. eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;
2. Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder
3. sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können.

(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der/des Grundverkehrsbeauftragten ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Überwachungsorgane zu veröffentlichen.