Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
4. Hauptstück
Inhalt:
4. Hauptstück
Zivilrechtliche Vorschriften, Grundbuchsvorschriften
Paragraf:
050
Kurztext:
Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
Text:
(1) Rechte an Grundstücken dürfen im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen sind:
1. ein rechtskräftiger Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die erfolgte Zustimmung; oder
2. ein rechtskräftiger Bescheid oder eine Urkunde, aus dem bzw der sich ergibt, dass der Rechtserwerb keiner Zustimmung bedarf; als solche kommen insbesondere in Betracht:
a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
• eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 3, oder § 7 Abs 2 Z 5, 6, 8, 9 oder 11;
• eine ausdrückliche Bestätigung gemäß § 7 Abs 2 Z 2 oder 10;
• ein Bescheid im Sinn des § 7 Abs 2 Z 3; oder
• eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringwertigkeit von Trennstücken (§ 7 Abs 2 Z 5);
b) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
• eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 21 Abs 3;
• eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 22 Abs 2;
• eine Bestätigung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder des Vermessungsamtes über die Geringfügigkeit von Trennstücken (§ 24 Abs 2 Z 10); oder
• eine Bestätigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 28 Abs 3; oder
3. eine vor nicht mehr als zwölf Monaten abgegebene Erklärung
a) in Bezug auf die Beschränkungen des Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:
• eine Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1 oder 2;
b) in Bezug auf die Beschränkungen des Grundverkehrs mit Ausländern:
• die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 21 Abs 2;
• die Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 22 Abs 3; oder
• die Erklärung der Vertragsparteien über das Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 2 Z 1 bis 4.

(2) Bedarf der Rechtserwerb keiner Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde, dürfen Rechte an Grundstücken unbeschadet des Abs 1 Z 2 und 3 nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
1. eine Bescheinigung gemäß § 12 Abs 2,
2. eine Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4,
3. eine Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1, oder
4. im Fall der Anwendbarkeit des § 43 eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs 3.

(3) Weiters dürfen Rechte an Grundstücken im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Verbücherung zugrunde liegt:
1. ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbots oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme;
2. ein Einantwortungsbeschluss, ein Beschluss nach § 182 Abs 3 des Außerstreitgesetzes oder ein sonstiger Nachweis über die Rechtsnachfolge von Todes wegen, in dem festgehalten ist, dass der Erbe bzw der Vermächtnisnehmer zum Kreis der im § 38 Abs 3 Z 1 bis 7 angeführten Personen gehört; oder
3. ein rechtskräftiger Bescheid der Agrarbehörde.

(4) Die Beschränkungen der Abs 1, 2 und 3 gelten nicht für die Eintragung von Pfandrechten.

(5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterlegungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifikaten gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Selbsterklärung gemäß oder im Sinn des § 14 Abs 4 oder auf Grund einer Erklärung gemäß den §§ 21 Abs 2 und 22 Abs 3 zu verständigen.