Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
3. Hauptstück
Inhalt:
3. Hauptstück
Behörden und Verfahren
Paragraf:
049
Kurztext:
Zustellung durch Übersendung
Text:
An Rechtserwerber und Beteiligte eines Verfahrens, die über keine inländische Abgabestelle verfügen und die keinen inländischen Zustellbevollmächtigten haben, kann
1. die Zustellung ohne Zustellnachweis durch die Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt; oder
2. die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Behörde erfolgen, wenn der Behörde eine Zustelladresse nicht bekannt ist. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.