Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Grundverkehrsgesetz 2023
Abschnitt:
2. Hauptstück - 5. Abschnitt
Inhalt:
5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den Rechtserwerb an Grundstücken im Weg der Versteigerung, von Todes wegen, durch Ersitzung oder durch Bauen auf fremden Grund
Paragraf:
044
Kurztext:
Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen
Text:
(1) Auf die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 ist diese Bestimmung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 1 oder § 35 Abs 1 Z 1;
2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;
3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37; oder
4. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.

(2) Auf die Abgabe einer Erklärung der/des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 19 Z 1 sind die §§ 14 bis 17 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der dort vorgesehenen Anzeige des Rechtsgeschäfts tritt:
1. die Anzeige einer Aufforderung des Exekutionsgerichts gemäß § 33 Abs 2 Z 1 oder § 35 Abs 1 Z 1;
2. eine Erklärung, als Bieter an einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 teilnehmen zu wollen;
3. die Anzeige eines Rechtserwerbs im Rahmen einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37;
4. die Anzeige eines Rechtserwerbs von Todes wegen gemäß § 38; oder
5. die Anzeige eines Rechtserwerbs durch Ersitzung oder eines Eigentumserwerbs durch Bauen auf fremdem Grund gemäß § 43.