
Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Beschränkungen für d. Änderung v. Grundstücken
- II. Bauplatzerklärung
- 012 Allgemeines
- 012a Selbständige Bauplatzerklärung
- 013 Ansuchen
- 014 Entscheidung über das Ansuchen
- 015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
- 016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
- 017 Nachträgliche Kostenersätze
- 018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
- 019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
- 020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
- 021 Haftungsbestimmungen
- 022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
- 023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
- 024 Änderung eines Bauplatzes
- 024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
- III. Lage der Bauten im Bauplatz
- IV. Baubehörde
- V. Übergangsbestimmungen
- VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
- VII. novellierter Bestimmungen& Übergangsbestimm.
- Artikel
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
016
Kurztext:
Tragung der Kosten der Straßenherstellung
Text:
(1) Die Anlage und Verbreiterung der öffentlichen
Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter
Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen
Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden
Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.
(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der
Verkehrsfläche und
2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der
erforderlichen Entwässerungsanlagen
jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4
die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder
zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer
Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage
durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der
Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese
Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch
Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des
§ 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus
getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz
beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf
Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche
aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen
Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte
Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der
Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen,
das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung
entspricht.
(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2
treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde
eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder
einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei
der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes
zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu
bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf
seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im
Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im
Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten
bestanden hat.
(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages
Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter
Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst
herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung
den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall
ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke
und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür
auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der
Preis je m² festzustellen ist.
Verkehrsflächen im Sinne des § 15 hat die Gemeinde in einer unter
Berücksichtigung der jeweiligen straßenbautechnischen
Erkenntnisse nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmenden
Ausführung zu bewirken. Zu den hieraus erwachsenden Kosten sind
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zu leisten.
(2) Der Eigentümer der Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, hat mit seinem Beitrag zu ersetzen:
1. die ganzen Kosten der Herstellung des Unterbaues der
Verkehrsfläche und
2. die halben Kosten der Herstellung der Straßendecke sowie der
erforderlichen Entwässerungsanlagen
jeweils innerhalb der Grenzen, in denen gemäß § 15 Abs 2 bis 4
die Verpflichtung zu Grundabtretungen ohne Entschädigung oder
zum Ersatz von Entschädigungen für Grundabtretungen anderer
Personen besteht. Die Beitragsberechnung erfolgt auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten oder auf Grundlage
durchschnittlicher Kosten, wenn die Gemeindevertretung (in der
Stadt Salzburg der Gemeinderat) den Preis für diese
Herstellungen bei Verkehrsflächen im Gemeindegebiet je m² durch
Verordnung festgestellt hat. Werden diese Kosten im Fall des
§ 15 Abs 1 dritter Satz über die Mitte der Verkehrsfläche hinaus
getragen und tritt später die im § 15 Abs 4 erster Satz
beschriebene Änderung ein, hat der Grundeigentümer Anspruch auf
Ersatz der für die jenseits der Mitte der Verkehrsfläche
aufgelaufenen Kosten. § 15 Abs 4 zweiter Satz ist auf diesen
Ersatzanspruch anzuwenden. Die von der Gemeinde erbrachte
Leistung ist dieser vom Eigentümer der an der anderen Seite der
Verkehrsfläche liegenden Grundflächen in dem Ausmaß zu ersetzen,
das der Grundabtretungsverpflichtung ohne Entschädigung
entspricht.
(3) Zur Sicherung der den Grundeigentümer gemäß Abs. 2
treffenden Kostenbeiträge hat dieser auf Verlangen der Gemeinde
eine im vorhinein von ihr festzusetzende, die ganzen Kosten oder
einen bestimmten Teil dieser Kosten deckende Vorauszahlung bei
der Gemeinde zu erlegen oder die Einverleibung des Pfandrechtes
zugunsten der Gemeinde für eine im vorhinein von ihr zu
bestimmende Summe auf der als Bauplatz erklärten Grundfläche auf
seine Kosten zuzugestehen; eine erlegte Vorauszahlung ist im
Zeitpunkt ihrer Abrechnung in dem Verhältnis anzurechnen, das im
Zeitpunkt ihrer Erlegung zwischen ihr und den ganzen Kosten
bestanden hat.
(4) Die Gemeinde hat dem zur Leistung des Kostenbeitrages
Verpflichteten auf seinen Antrag zu bewilligen, dass er unter
Aufsicht der Gemeinde den Unterbau der Verkehrsfläche selbst
herstellt, wenn sichergestellt erscheint, dass diese Herstellung
den Bedingungen des Abs 1 erster Satz entspricht. In diesem Fall
ist der Kostenbeitrag nur für die Herstellung der Straßendecke
und der erforderlichen Entwässerungsanlagen zu leisten, wofür
auf die gleiche Weise wie für den Kostenbeitrag gemäß Abs 2 der
Preis je m² festzustellen ist.