
Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Baurechtsdatenbank:
- Österreich
- Bundesvergabegesetz 2006
- Abfallverzeichnisverordnung
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987
- Mutterschutzgesetz
- VO Beschäftigungsverbote u. beschränk. Jugendliche
- Wohnungseigentumsgesetz 2002
- Burgenland
- Baugesetz 1997
- Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
- Bauverordnung 2008
- Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
- Feuerwehrgesetz 2019
- Gassicherheitsgesetz 2008
- Gassicherheitsverordnung 2011
- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
- Kaufpreise für Baulandgrundstücke
- Kehrgesetz 2022
- Notifikationsgesetz
- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
- Schutzraumverordnung
- Zonierung für Windkraftanlagen
- Kärnten
- Aufzugsgesetz
- Aufzugsverordnung
- Bauansuchenverordnung 2022
- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung 2024
- Bauvorschriften
- DfVO Gefahren- und Feuerpolizeiordnung
- Feuerwehrgesetz 2021
- Flächenwidmungspläneverordnung
- Gasgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung 2000
- Grundstücksteilungsgesetz
- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
- Heizungsanlagenverordnung
- Notifikationsgesetz
- Örtliche Entwicklungskonzepte-Verordnung
- Ortsbildpflegegesetz 1990
- Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz
- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
- Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne
- Raumordnungsgesetz 2021
- Regionalentwicklungsgesetz
- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
- Aufzugstechnikverordnung 2017
- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
- Kanalgesetz 1977
- Kleingartengesetz
- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
- Photovoltaikanlagen im Grünland
- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
- VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
- Warengruppen-Verordnung 2009
- Oberösterreich
- Aufzugsgesetz 1998
- Aufzugsverordnung 2010
- Bauordnung 1994
- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
- Betriebstypenverordnung 2016
- Einheitssatz-Verordnung 2011
- Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz
- Feuer- und Gefahrenpolizeiverordnung
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsverordnung 2006
- Gasverordnung
- Grenzwertverordnung
- Grundverkehrs-Freigebieteverordnung 1994
- Grundverkehrsgesetz 1994
- Heizkessel-Verordnung
- Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung 2022
- Interessentenbeiträge-Gesetz 1958
- Klimaanlagenverordnung
- Landesraumordnungsprogramm 2017
- Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
- Notifikationsgesetz 2017
- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
- Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2021
- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
- Salzburg
- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
- Bauten in Kleingartengebieten
- Bauten ohne Bauplatzerklärung
- Bebauungsgrundlagengesetz
- Allgemeines zum Gesetz
- I. Beschränkungen für d. Änderung v. Grundstücken
- II. Bauplatzerklärung
- 012 Allgemeines
- 012a Selbständige Bauplatzerklärung
- 013 Ansuchen
- 014 Entscheidung über das Ansuchen
- 015 Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
- 016 Tragung der Kosten der Straßenherstellung
- 017 Nachträgliche Kostenersätze
- 018 Verkehrsflächen in Bezug auf Grundabtretung
- 019 Widmung von Grundflächen für den öffentlichen Verk
- 020 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümer
- 021 Haftungsbestimmungen
- 022 Erlöschen der Eigenschaft einer Grundfläche als Ba
- 023 Rückgängigmachung von Grundabtretungen
- 024 Änderung eines Bauplatzes
- 024a Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebau.-Grndl.
- III. Lage der Bauten im Bauplatz
- IV. Baubehörde
- V. Übergangsbestimmungen
- VI. Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes und Aufhebung
- VII. novellierter Bestimmungen& Übergangsbestimm.
- Artikel
- Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
- Bewertungspunkteverordnung 1978
- Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
- Fahrradabstellplätze-Verordnung
- Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung
- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
- Gassicherheitsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2023
- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
- Hebeanlagenverordnung
- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
- Investitions-Beschleunigungsgesetz
- Kleingartengebietsverordnung
- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
- Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
- Notifikationsgesetz
- Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
- Ortsbildschutzgesetz 1999
- Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung
- Raumordnungsgesetz 2009
- Regionalverbands-Verordnung
- UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
- Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
- Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
- Steiermark
- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
- Baugesetz
- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
- Einkaufszentrenverordnung
- Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
- Geruchsimmissionsverordnung 2023
- Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021
- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
- Mindestanforderungsverordnung
- Notifikationsgesetz 2017
- Ortsbildgesetz 1977
- Planzeichenverordnung 2016
- Raumordnungsgesetz 2010
- VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
- Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
- Tirol
- Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
- Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
- Ausgleichsabgabe für Spielplätze
- Baulärmverordnung 2016
- Bauordnung 2022
- Bauproduktegesetz 2016
- Bauunterlagenverordnung 2024
- Durchführungsverordnung zu § 25a Tiroler GVG 1996
- Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
- Feuerpolizeiordnung 1998
- Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
- Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
- Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
- Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
- Technische Bauvorschriften 2016
- Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
- Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
- Vorbehaltsgemeindenverordnung
- Vorarlberg
- Baubemessungsverordnung
- Baueingabeverordnung
- Baugesetz
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikverordnung
- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
- Gasgesetz
- Grundverkehrsgesetz
- Kinderspielplatzverordnung
- Landes-Flüssiggasverordnung
- Landes-Luftreinhaltegesetz
- Luftreinhalteverordnung
- Niederdruckgasverordnung
- Notifikationsgesetz
- Öltankverordnung
- Planzeichenverordnung
- Raumplanungsgesetz
- Stellplatzverordnung
- Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
- VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
- VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
- Baumschutzgesetz
- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
- Energieausweisdatenbank-Verordnung
- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bebauungsgrundlagengesetz
Abschnitt:
II. Bauplatzerklärung
Inhalt:
2. Abschnitt - Bauplatzerklärung
Paragraf:
015
Kurztext:
Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen
Text:
(1) Im Fall einer Bauplatzerklärung hat der Grundeigentümer die
Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für
die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher
Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die
Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die
Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die
Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und
sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden
Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen,
trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur
Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über
die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt
die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite
der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine
Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche
die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu
leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht
auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers
liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die
Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches
Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als
gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte
Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere
Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung
abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der
Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.
(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche
liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im
gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat
der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die
von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in
dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1
zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen
wären.
(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen
Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem
späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für
eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der
Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu
ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung
gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung
abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten,
die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach
dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich
letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der
Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft
der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von
der Gemeinde zu tragen.
(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf
den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen
Rechte.
Grundflächen, die zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für
die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher
Verkehrsflächen benötigt werden, in der durch die
Straßenfluchtlinien bestimmten Breite der Verkehrsfläche an die
Gemeinde abzutreten. Begrenzt die Verkehrsfläche die
Grundfläche, auf die sich die Bauplatzerklärung bezieht, und
sind auch die an der anderen Seite der Verkehrsfläche liegenden
Grundflächen nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für die Bebauung vorgesehen,
trifft den Eigentümer der Grundfläche die Grundabtretung bis zur
Mitte der Verkehrsfläche oder, wenn sich die Grundfläche über
die Mitte hinaus erstreckt, auch über die Mitte hinaus. Begrenzt
die Verkehrsfläche die Grundfläche, auf die sich die
Bauplatzerklärung bezieht, sind aber die an der anderen Seite
der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen nach dem bestehenden
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder auch sonst für eine
Bebauung nicht vorgesehen, trifft den Eigentümer der Grundfläche
die Grundabtretung bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche.
(2) Dem Grundeigentümer gebührt dafür eine von der Gemeinde zu
leistende angemessene Entschädigung, soweit die Abtretung nicht
auch im unmittelbaren besonderen Interesse des Grundeigentümers
liegt. Wenn die Breite der Verkehrsfläche durch die
Straßenfluchtlinien nicht geringer bestimmt ist, ist ein solches
Interesse für eine Breite der Verkehrsfläche von 7,50 m als
gegeben anzunehmen, wenn nicht im Hinblick auf die beabsichtigte
Nutzung des Bauplatzes für dessen Aufschließung eine größere
Breite erforderlich ist. Diese größere, ohne Entschädigung
abzutretende Breite ist im Bebauungsplan oder ersatzweise in der
Bauplatzerklärung gesondert festzulegen.
(3) Haben die Eigentümer der beiderseits der Verkehrsfläche
liegenden, für eine Bebauung vorgesehenen Grundflächen nicht im
gleichen Umfang Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten, hat
der Eigentümer der kleineren Abtretungsfläche der Gemeinde die
von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu ersetzen, in
dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung gemäß Abs 1
zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung abzutreten gewesen
wären.
(4) Werden im Fall des Abs 1 dritter Satz die an der anderen
Seite der Verkehrsfläche liegenden Grundflächen zu einem
späteren Zeitpunkt auf Grund einer Änderung im
Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan oder sonst rechtmäßig für
eine Bebauung vorgesehen, hat der Eigentümer der Grundfläche der
Gemeinde die von ihr geleistete Entschädigung in dem Ausmaß zu
ersetzen, in dem im Fall einer Grundabtretungsverpflichtung
gemäß Abs 1 zweiter Satz Grundflächen ohne Entschädigung
abzutreten gewesen wären. Der Ersatz ist in der Höhe zu leisten,
die sich aus der Anpassung der seinerzeitigen Entschädigung nach
dem von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" amtlich
letztverlautbarten Verbraucherpreisindex ergibt.
(5) Die Gemeinde hat die grundbücherliche Durchführung der
Grundabtretung binnen Jahresfrist ab Eintritt der Rechtskraft
der Bauplatzerklärung zu veranlassen. Die Kosten dafür sind von
der Gemeinde zu tragen.
(6) Mit dem Eigentumsübergang an die Gemeinde erlöschen die auf
den abgetretenen Grundflächen allenfalls verbücherten dinglichen
Rechte.